Wildtiere retten

Bltenmeer

Ökologische Aufwertung von Flächen, die aus der landwirtschaftlichen Produktion genommen wurden

Ausnahmegenehmigung zur jährlichen Mäh- bzw. Mulchverpflichtung

Juni 2018, Dortmund (LJV-NRW). Acker- und Wiesenflächen, die freiwillig befristet oder unbefristet aus der landwirtschaftlichen Produktion genommen werden, dürfen in den Monaten April bis Juni nicht bearbeitet werden und müssen prinzipiell einmal jährlich gemäht oder gemulcht werden.

Soweit die Flächen gemäht werden, muss das Mähgut abgefahren werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Auflagen aber ausgesetzt werden. In Abstimmung mit dem MULNV („Landwirtschaftsministerium“) und der Landwirtschaftskammer sind folgende Voraussetzungen dabei einzuhalten:

  • Soll die vorgeschriebene Mindesttätigkeit (mähen / mulchen) nur in jedem zweiten Jahr durchgeführt werden, muss der Flächenbewirtschafter eine schriftliche Genehmigung der EU Zahlstelle einholen.
  • Hat der Flächenbewirtschafter mit einer anerkannten Naturschutzvereinigung eine Vereinbarung über Naturschutzmaßnahmen geschlossen, ist diese Vereinbarung einer Genehmigung durch die EU Zahlstelle gleichgestellt.
  • Soweit die Naturschutzmaßnahmen mit dem Deutschen Jagdverband zu vereinbaren sind, wird dieser zuständige Kreisjägerschaft vertreten (s. Vereinbarungsmuster).
  • Der jeweilige Jagdpächter vermittelt und unterzeichnet die Vereinbarungen gemeinsam mit der Kreisjägerschaft.
  • Die Ausnahmeregelung gilt nicht für Flächen, die im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme als „Uferrandstreifen“ angelegt sind.
  • Zwischen dem 01. April und dem 30. Juni ist das Mähen oder Mulchen grundsätzlich nicht zulässig.
  • Bei Herbsteinsaat gilt das „Ansaatjahr“ als Jahr „Null“. Das ermöglicht es, im ersten „Wuchsjahr“ den ersten Teil einer Fläche zu mulchen, im zweiten „Wuchsjahr“ dann den Rest.

Für eine verspätete Aussaat vom 01. April bis zum 15. Mai kann aufgrund von Naturschutzvereinbarungen, die eine frühere Aussaat nicht gestatten und witterungsbedingten Gegebenheiten eine Ausnahme beantragt werden. Das Formular kann im Internet unter www.landwirtschaftskammer.de in der Rubrik Förderung heruntergeladen werden.

So schließt man eine Vereinbarung für eine Ausnahmegenehmigung zur jährlichen Mäh- bzw. Mulchverpflichtung ab:

  1.  Das Vereinbarungsmuster erhalten Jagdpächter über ihre Kreisjägerschaft oder auf der LJV-Homepage (www.ljv-nrw.de).
  1.  Die ausgefüllte Vereinbarung muss vom Bewirtschafter (Landwirt), Jagdpächter und Kreisjägerschaft in 3-facher Ausfertigung unterschrieben werden.
  1.  Der zuständigen Kreisstelle der Landwirtschaftskammer muss keine Vereinbarung eingereicht werden, sie ist aber vom Flächenbewirtschafter zur Vorlage bei Vorort-Kontrollen aufzubewahren.
  1.  Der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde (UNB) wird eine Durchschrift der Vereinbarung zur Kenntnis zugeleitet.
  1.  Die Vereinbarung erlischt im Falle eines Bewirtschafter- oder Jagdpächterwechsel.

Haben Sie keine Scheu, solche Vereinbarungen abzuschließen. Die Bewirtschafter sind durch ihre Förder- und Prämienanträge mit solchen Formularen vertraut.

Der Abschluss von Vereinbarungen zur Ausnahmegenehmigung der jährlichen Mäh- bzw. Mulchverpflichtung bei freiwillig befristet oder unbefristet aus der landwirtschaftlichen Produktion genommenen Flächen, bietet wild lebenden Tieren auf aktiv begrünten Flächen Schutz, Deckung und Nahrung. Besonders wertvoll sind die so geschaffenen Biotope vom Herbst bis zum Frühjahr, wenn landwirtschaftliche Produktionsflächen abgeerntet sind.

Zur Einsaat von Flächen, als Blühstreifen bzw. –flächen die als Agrarumweltmaßnahme oder Vertragsnaturschutzfläche gefördert werden, sind nur ausgewählte Saatmischungen zulässig. Informationen hierzu haben die Unteren Landschaftsbehörden, die Landwirtschaftskammer und der Naturschutzbeauftragte der Kreisjägerschaft.

Auf „Ökologischen Vorrangflächen“ (Greening) ohne Vertragsnaturschutz oder Agrarumweltmaßnahmen können auch die bewährten LJV-Wildschutzmischungen eingesetzt werden. Diese unterdrücken gezielt unerwünschte Ackerunkräuter.

Wichtig ist die Kommunikation und Kooperation zwischen Bewirtschaftern und Jägern. Die meisten Landwirte unterstützen Maßnahmen zur Biotopverbesserung. Entscheidend ist für sie aber, dass sie durch den Abschluss einer Vereinbarung nicht ihre Prämienansprüche gefährden.

Herunterladen: Formular: Vereinbarung Pflegeverpflichtung